Am 3.7.2020 um 7:55 wurde folgende Mail verschickt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit gestern gilt die neue Coronaverordnung der Landesregierung (siehe Anhang). Analog zur Landesregierung unterliegt der Stocherkahnverkehr damit wieder ausschließlich der Gewässerverordnung und der Benutzungsordnung.
Gleichwohl bitten wir Sie im Rahmen des Möglichen, das Abstandsgebot und die Ihnen bereits übersandte Hygienekonzeption zu beachten.
Für den gewerblichen Betrieb der Stocherkähne treffen wir gem. § 20 Abs. 1 der Coronaverordnung folgende weitergehende Maßnahme:
Bei den Sammelfahrten ist von den Gästen und dem Fahrer eine
Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Pflicht zum Tragen eines
Mund-Nasen-Schutzes gilt zudem im Wartebereich der Stocherkahnanlegestelle.
Bei dieser Vorgabe orientieren wir uns an der CoronaVO der
Landesregierung für den touristischen Personenverkehr nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der
CoronaVO.
Mit freundlichen Grüßen
Rainer Kaltenmark
Universitätsstadt
Tübingen
FAB Ordnung und Gewerbe
Schmiedtorstraße 4
72070 Tübingen
Corona-Verordnung der Landesregierung