Am Freitag 12.6.2020 wurde um 11:39 Uhr folgendes Mail verschickt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Hygienekonzept für den Betrieb von Stocherkähnen
orientiert sich an den landesrechtlichen Vorgaben. Analog zur Fortschreibung
des § 3 Abs. 1 der derzeit gültigen Coronaverordnung BW haben wir für die
Stocherkahnfahrer eine gute Nachricht:
Ab sofort können die Stocherkahnfahrer Gruppen von 10
Personen befördern, auch wenn die Beteiligten aus unterschiedlichen Haushalten
stammen. § 3 Abs. 1 der Coronaverordnung regelt den Aufenthalt im öffentlichen
Raum und findet auch Anwendung auf den Stocherkahnbetrieb.
Wortlaut des § 3 Abs. 1:
„Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum Ablauf
des 30. Juni 2020 nur alleine oder in einer Gruppe mit Angehörigen von bis zu
zwei Haushalten oder mit bis zu zehn Personen gestattet. Zu anderen Personen
ist im öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern
einzuhalten.“
Folgende Konstellationen sind also theoretisch wieder
möglich:
- 10 Personen aus max. 10 Haushalten ohne die Einhaltung des Mindestabstandes. Zu anderen Personen z.B. dem Stocherkahnfahrer (wenn er/sie der/die 11. Person auf dem Kahn ist) ist 1,5 m Abstand einzuhalten.
- Über 10 Personen ohne die Einhaltung des Mindestabstandes, sofern es sich um zwei Haushalte (Haushalt= Meldeadresse auf Personalausweis) handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Tristan Vogeser
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